Zakon o spajanju porodice (njem.Familienzusammenführung )

[ZAKON]

                                Zako o spajanju porodice (njem.Familienzusammenführung)

Svaki Hrvatski ili EU gradanin koji radi i imam prijavitu suprugu i djecu (ako su NON EU gradani) na istoj adresi u Njemackoj, imaju pravo preko zakona za spajanje porodice ili na njemackom “Familienzusammensführung” da ucine.

NON EU partner i djca dobivaju neogranicenu radnu dozvolu i preko njemackog biroa za strance na njemackom “Ausländeramt” prav na boravak od 5 godina, koji se kasnije produzava.

PAZNJA!
Kod jednog hrvatskog ili EU partnera ne morate ici preko njemackih konzulata u Sarajevu, Beogradu ili Skoplju. Kod obadva NON EU partnera koji zele dovesti porodicu moraju to obaviti preko njemackih konzulata dole u Sarajevu, Beogradu ili Skoplju. NON EU gradanin moze imati jedan slican status jednog EU gradanina ako ima neogranicenu radnu i boravisnu dozvolu. Isto tako imate i dokumenat 188 u Datoteci u glavnoj grupi IUSNJ, pod kojom imate jos postove sa iskustvima pojednih Clanova sa istom problematikom. Bildquelle: https://pixabay.com/de/gerechtigkeit-gesetzt-waage-waffe-3612/

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EU-Familienzusammenführungsrichtlinie
Die “Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung” regelt die Bedingungen für die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung durch Staatsangehörige aus Nicht-EU-Ländern, die einen rechtmäßigen Aufenthalt im Gebiet der EU haben.
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Quelle: https://www.easo.europa.eu/sites/default/files/public/Family-Reunification-DE.pdf

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 63 Nummer 3 Buchstabe a),
auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (4), in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Für den schrittweisen Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sieht der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowohl den Erlass von Maßnahmen zur Gewährleistung des freien
Personenverkehrs in Verbindung mit flankierenden Maßnahmen in Bezug auf die Kontrollen an den Außengrenzen, das Asyl und die Einwanderung als auch den Erlass von Maßnahmen in Bezug auf Asyl, Einwanderung
und Schutz der Rechte von Drittstaatsangehörigen vor.
(2) Maßnahmen zur Familienzusammenführung sollten in Übereinstimmung mit der Verpflichtung zum Schutz der Familie und zur Achtung des Familienlebens getroffen werden, die in zahlreichen Instrumenten des Völker-
rechts verankert ist. Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und berücksichtigtdie Grundsätze, die insbesondere in Artikel 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.

(3) Der Europäische Rat hat auf seiner Sondertagung in Tampere am 15. und 16. Oktober 1999 die Notwendigkeit anerkannt, die nationalen Rechtsvorschriften über die Bedingungen für die Zulassung und den Aufenthalt

von Drittstaatsangehörigen zu harmonisieren. Er hat in diesem Zusammenhang insbesondere erklärt, dass die Europäische Union eine gerechte Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet
der Mitgliedstaaten aufhalten, sicherstellen sollte und dass eine energischere Integrationspolitik darauf ausgerichtet sein sollte, ihnen Rechte und Pflichten zuzuerkennen, die denen der Unionsbürger vergleichbar sind.
Der Europäische Rat hat den Rat deshalb ersucht, auf der Grundlage von Vorschlägen der Kommission zügig entsprechende Beschlüsse zu fassen. Die Notwendigkeit, die Ziele, die in Tampere festgelegt wurden, zu errei-
chen, wurde von dem Europäischen Rat in Laeken am 14. und 15. Dezember 2001 bestätigt.

(4) Die  Familienzusammenführung ist eine notwendige Voraussetzung dafür, dass ein Familienleben möglich ist. Sie trägt zur Schaffung soziokultureller Stabilität bei, die Integration Drittstaatsangehöriger in dem Mitgliedstaat erleichtert; dadurch wird auch der wirtschaftliche und soziale Zusammenhalt gefördert, der als grundlegendes Ziel der Gemeinschaft im Vertrag aufgeführt wird.

(5) Die Mitgliedstaaten sollten diese Richtlinie ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder
der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Meinung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung durchführen.
(6) Zum Schutz der Familie und zur Wahrung oder Herstellung des Familienlebens sollten die materiellen Voraussetzungen für die Wahrnehmung des Rechts auf Familienzusammenführung nach gemeinsamen Kriterienbestimmt werden.

(7) Die Mitgliedstaaten sollten diese Richtlinie auch dann anwenden können, wenn die Familie gemeinsam einreist.

(8) Der Lage von Flüchtlingen sollte wegen der Gründe, die sie zur Flucht gezwungen haben und sie daran hindern,ein normales Familienleben zu  führen,besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden.Deshalb
sollten günstigere Bedingungen für die Ausübung ihres Rechts auf Familienzusammenführung vorgesehen werden.

(9) Die Familienzusammenführung sollte auf jeden Fall für die Mitglieder der Kernfamilie, d. h. den Ehegatten und die minderjährigen Kinder gelten.

(10) Es ist Sache der Mitgliedstaaten zu entscheiden, ob sie die Familienzusammenführung von Verwandten in gerader aufsteigender Linie, volljährigen unverheirateten Kindern, nicht ehelichen Lebenspartnern oder eingetra-
genen Lebenspartnerschaften, sowie im Falle einer Mehrehe, der  minderjährigen Kinder des weiteren Ehegatten und des Zusammenführendenzulassen möchten. Gestattet ein Mitgliedstaat die Zusammenführung dieser Personen, so gilt dies im Falle von Mitgliedstaaten, die das Bestehen familiärer Bindungen in den von dieser Bestimmung erfassten Fällen nicht anerkennen, unbeschadet der Möglichkeit, diesen Personen hinsichtlich des Rechts, sich in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten, die Behandlung von Familienange hörigen im Sinne des einschlägigen Gemeinschaftsrechts zu versagen.

3.10.2003 L 251/12 Amtsblatt der Europäischen Union DE
(1) ABl. C 116 E vom 26.4.2000, S. 66 und ABl. C 62 E vom 27.2.2001, S. 99.
(2) ABl. C 135 vom 7.5.2001, S. 174.
(3) ABl. C 204 vom 18.7.2000, S. 40.
(4) ABl. C 73 vom 26.3.2003, S. 16.
(11) Die Wahrnehmung des Rechts auf Familienzusammenführung sollte unter der erforderlichen Achtung der von den Mitgliedstaaten anerkannten Werte und Grundsätze, insbesondere der Rechte von Frauen und Kindern
erfolgen. Diese Achtung rechtfertigt ein restriktives Vorgehen bei Anträgen auf Familienzusammenführung im Falle von Mehrehen.
(12) Mit der Möglichkeit, das Recht auf Familienzusammenführung bei Kindern über 12 Jahre, die ihren Hauptwohnsitz nicht bei dem Zusammenführenden haben, einzuschränken, soll der Integrationsfähigkeit der Kinder
in den ersten Lebensjahren Rechnung getragen und gewährleistet werden, dass sie die erforderliche Allgemeinbildung und Sprachkenntnisse in der Schule erwerben.

(13) Es sollten Verfahrensregeln für die Prüfung von Anträgen auf Familienzusammenführung sowie für die Einreise und den Aufenthalt von Familienangehörigen festgelegt werden. Diese Verfahren sollten effizient und ange-

messen sein, wobei die normale Arbeitsbelastung der Mitgliedstaaten zu berücksichtigen ist, sowie transparent sein und den Betroffenen eine angemessene Rechtssicherheit bieten.

(14) Die Familienzusammenführung kann aus besonderen Gründen abgelehnt werden. Darüber hinaus sollte die Person, die die Familienzusammenführung erreichen möchte, keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und

Ordnung darstellen. Der Begriff der öffentlichen Ordnung kann die Verurteilung wegen der Begehung einer schwerwiegenden Straftat umfassen. Das Konzept der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit deckt auch Fälle ab, in denen ein Drittstaatsangehöriger einer Vereinigung angehört, die den internationalen Terrorismus unterstützt, eine solche Vereinigung unterstützt oder extremistische Bestrebungen hat.

(15) Die Integration von Familienangehörigen sollte gefördert werden. Dazu sollte ihnen eine von dem Zusammenführenden unabhängige Rechtsstellung zuerkannt werden, insbesondere in Fällen, in denen Ehen und Partner-

schaften zerbrechen, sowie gleichermaßen wie dem Zusammenführenden Zugang zur allgemeinen und beruflichen Bildung sowie zur Beschäftigung nach den einschlägigen Bedingungen gewährt werden.

(16)

Da die Ziele der beabsichtigten Maßnahme, nämlich die
Begründung eines Rechts auf Familienzusammenführung
für Drittstaatsangehörige, das nach gemeinsamen Moda-
litäten ausgeübt wird, auf Ebene der Mitgliedstaaten
nicht ausreichend erreicht werden können und daher
wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme
besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann
die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des
Vertrags
niedergelegten
Subsidiaritätsprinzip
tätig
werden.
Entsprechend
dem
in
demselben
Artikel
genannten
Verhältnismäßigkeitsprinzip
geht
diese
Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele
erforderliche Maß hinaus.
(17)
Gemäß den Artikeln 1 und 2 und unbeschadet des Arti-
kels 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und
dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemein-
schaft beigefügten Protokolls über die Position des Verei-
nigten Königreichs und Irlands beteiligen sich diese
Mitgliedstaaten nicht an der Annahme dieser Verord-
nung, die für diese Mitgliedstaaten nicht bindend oder
anwendbar ist.
(18)
Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die
Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über
die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an
der Annahme dieser Verordnung, die für Dänemark
nicht bindend oder anwendbar ist —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
KAPITEL I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Ziel dieser Richtlinie ist die Festlegung der Bedingungen für die
Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung durch
Drittstaatsangehörige,
die
sich
rechtmäßig
im Gebiet
der
Mitgliedstaaten aufhalten.
Artikel 2
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
a) „Drittstaatsangehöriger“ jede Person, die nicht Unionsbürger
im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags ist;
b) „Flüchtling“ jeden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen,
dem die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Genfer Abkom-
mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli
1951 in der durch das New Yorker Protokoll vom 31.
Januar 1967 geänderten Fassung zuerkannt wurde;
c) „Zusammenführender“
den
sich
rechtmäßig
in
einem
Mitgliedstaat aufhaltenden Drittstaatsangehörigen, der oder
dessen Familienangehörige einen Antrag auf Familienzusam-
menführung mit ihm stellt bzw. stellen;
d) „Familienzusammenführung“ die Einreise und den Aufent-
halt von Familienangehörigen eines sich rechtmäßig in
einem Mitgliedstaat aufhaltenden Drittstaatsangehörigen in
diesem Mitgliedstaat, mit dem Ziel, die Familiengemein-
schaft aufrechtzuerhalten, unabhängig davon, ob die fami-
liären Bindungen vor oder nach der Einreise des Zusammen-
führenden entstanden sind;
e) „Aufenthaltstitel“ jede von den Behörden eines Mitgliedstaats
ausgestellte
Genehmigung,
die
einen
Drittstaatenange-
hörigen zum rechtmäßigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet
dieses Mitgliedstaats berechtigt, gemäß Artikel 1 Absatz 2
Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates
vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufent-
haltstitels für Drittstaatenangehörige (
1
);
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DE
(
1
) ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1.
f) „unbegleiteter Minderjähriger“ einen Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen unter 18 Jahren, der ohne Begleitung
eines für ihn nach dem Gesetz oder dem Gewohnheitsrecht
verantwortlichen
Erwachsenen
in
einen
Mitgliedstaat
einreist, solange er sich nicht tatsächlich in der Obhut einer
solchen Person befindet, oder Minderjährige, die ohne
Begleitung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zurückge-
lassen werden, nachdem sie in diesen Mitgliedstaat eingereist
sind.
Artikel 3
(1)
Diese Richtlinie findet Anwendung, wenn der Zusam-
menführende im Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausge-
stellten Aufenthaltstitels mit mindestens einjähriger Gültigkeit
ist, begründete Aussicht darauf hat, ein dauerhaftes Aufenthalts-
recht zu erlangen, und seine Familienangehörigen Drittstaatsan-
gehörige sind, wobei ihre Rechtsstellung unerheblich ist.
(2)
Diese Richtlinie findet keine Anwendung, wenn
a) der Zusammenführende um die Anerkennung als Flüchtling
nachsucht und über seinen Antrag noch nicht abschließend
entschieden wurde;
b) dem Zusammenführenden der Aufenthalt in einem Mitglied-
staat im Rahmen des vorübergehenden Schutzes genehmigt
wurde oder er um die Genehmigung des Aufenthalts aus
diesem Grunde nachsucht und über seinen Status noch nicht
entschieden wurde;
c) dem Zusammenführenden der Aufenthalt in einem Mitglied-
staat aufgrund subsidiärer Schutzformen gemäß internatio-
nalen Verpflichtungen, einzelstaatlichen Rechtsvorschriften
oder Praktiken der Mitgliedstaaten genehmigt wurde oder er
um die Genehmigung des Aufenthalts aus diesem Grunde
nachsucht und über seinen Status noch nicht entschieden
wurde.
(3)
Diese Richtlinie findet auf die Familienangehörigen eines
Unionsbürgers keine Anwendung.
(4)
Diese Richtlinie lässt günstigere Bestimmungen unbe-
rührt:
a) der bilateralen und multilateralen Übereinkünfte zwischen
der Gemeinschaft oder zwischen der Gemeinschaft und
ihren Mitgliedstaaten einerseits und Drittländern anderer-
seits,
b) der Europäischen Sozialcharta vom 18. Oktober 1961, der
geänderten Europäischen Sozialcharta vom 3. Mai 1987
und des Europäischen Übereinkommens über die Rechtsstel-
lung der Wanderarbeitnehmer vom 24. November 1977.
(5)
Diese Richtlinie berührt nicht das Recht der Mitglied-
staaten, günstigere Regelungen zu treffen oder beizubehalten.
KAPITEL II
Familienangehörige
Artikel 4
(1)
Vorbehaltlich der in Kapitel IV sowie in Artikel 16
genannten Bedingungen gestatten die Mitgliedstaaten gemäß
dieser Richtlinie folgenden Familienangehörigen die Einreise
und den Aufenthalt:
a) dem Ehegatten des Zusammenführenden;
b) den minderjährigen Kindern des Zusammenführenden und
seines Ehegatten, einschließlich der Kinder, die gemäß einem
Beschluss
der
zuständigen
Behörde
des
betreffenden
Mitgliedstaats oder einem aufgrund der internationalen
Verpflichtungen dieses Mitgliedstaats automatisch vollstreck-
baren oder anzuerkennenden Beschluss adoptiert wurden;
c) den minderjährigen Kindern, einschließlich der adoptierten
Kinder des Zusammenführenden, wenn der Zusammenfüh-
rende das Sorgerecht besitzt und für den Unterhalt der
Kinder aufkommt. Die Mitgliedstaaten können die Zusam-
menführung in Bezug auf Kinder gestatten, für die ein
geteiltes Sorgerecht besteht, sofern der andere Elternteil
seine Zustimmung erteilt;
d) den minderjährigen Kindern, einschließlich der adoptierten
Kinder des Ehegatten, wenn der Ehegatte das Sorgerecht
besitzt und für den Unterhalt der Kinder aufkommt. Die
Mitgliedstaaten können die Zusammenführung in Bezug auf
Kinder gestatten, für die ein geteiltes Sorgerecht besteht,
sofern der andere Elternteil seine Zustimmung erteilt.
Die minderjährigen Kinder im Sinne dieses Artikels dürfen das
nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats
geltende Volljährigkeitsalter noch nicht erreicht haben und
dürfen nicht verheiratet sein.
Abweichend davon kann ein Mitgliedstaat bei einem Kind über
12 Jahre, das unabhängig vom Rest seiner Familie ankommt,
prüfen, ob es ein zum Zeitpunkt der Umsetzung dieser
Richtlinie in den nationalen Rechtsvorschriften dieses Mitglied-
staats vorgesehenes Integrationskriterium erfüllt, bevor er ihm
die Einreise und den Aufenthalt gemäß dieser Richtlinie
gestattet.
(2)
Vorbehaltlich der in Kapitel IV genannten Bedingungen
können die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Rechtsvor-
schriften folgenden Familienangehörigen die Einreise und den
Aufenthalt gemäß dieser Richtlinie gestatten:
a) den Verwandten in gerader aufsteigender Linie ersten Grades
des Zusammenführenden oder seines Ehegatten, wenn letz-
tere für ihren Unterhalt aufkommen und erstere in ihrem
Herkunftsland keinerlei sonstige familiäre Bindungen mehr
haben;
b) den volljährigen, unverheirateten Kindern des Zusammen-
führenden oder seines Ehegatten, wenn sie aufgrund ihres
Gesundheitszustands nicht selbst für ihren Lebensunterhalt
aufkommen können.
(3)
Vorbehaltlich der in Kapitel IV genannten Bedingungen
können die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Rechtsvor-
schriften dem nicht ehelichen Lebenspartner, der Drittstaatsan-
gehöriger ist und der nachweislich mit dem Zusammenfüh-
renden in einer auf Dauer angelegten Beziehung lebt, oder
einem Drittstaatsangehörigen, der mit dem Zusammenfüh-
renden eine eingetragene Lebenspartnerschaft gemäß Artikel 5
Absatz 2 führt, und den nicht verheirateten minderjährigen
Kindern, einschließlich der adoptierten Kinder, sowie den voll-
jährigen, unverheirateten Kindern dieser Person, wenn sie
aufgrund ihres Gesundheitszustands nicht selbst für ihren
Lebensunterhalt aufkommen können, die Einreise und den
Aufenthalt gemäß dieser Richtlinie gestatten.
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DE
Die Mitgliedstaaten können beschließen, eingetragene Lebens-
partner im Hinblick auf die Familienzusammenführung ebenso
zu behandeln wie Ehepartner.
(4)
Lebt
im
Falle
einer
Mehrehe
bereits
ein
Ehegatte
gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Hoheitsgebiet
eines Mitgliedstaats, so gestattet der betreffende Mitgliedstaat
nicht die Familienzusammenführung eines weiteren Ehegatten.
In Abweichung von Absatz 1 Buchstabe c) können die
Mitgliedstaaten die Familienzusammenführung minderjähriger
Kinder eines weiteren Ehegatten und des Zusammenführenden
einschränken.
(5)
Zur Förderung der Integration und zur Vermeidung von
Zwangsehen können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass der
Zusammenführende und sein Ehegatte ein Mindestalter erreicht
haben müssen, das höchstens auf 21 Jahre festgesetzt werden
darf, bevor der Ehegatte dem Zusammenführenden nachreisen
darf.
(6)
Die Mitgliedstaaten können im Rahmen einer Ausnahme-
regelung vorsehen, dass die Anträge betreffend die Familienzu-
sammenführung minderjähriger Kinder gemäß den im Zeit-
punkt der Umsetzung dieser Richtlinie vorhandenen nationalen
Rechtsvorschriften vor Vollendung des fünfzehnten Lebens-
jahres gestellt werden. Wird ein Antrag nach Vollendung des
fünfzehnten Lebensjahres gestellt, so genehmigen die Mitglied-
staaten, die diese Ausnahmeregelung anwenden, die Einreise
und den Aufenthalt dieser Kinder aus anderen Gründen als der
Familienzusammenführung.
KAPITEL III
Antragstellung und -prüfung
Artikel 5
(1)
Die Mitgliedstaaten legen fest, ob zur Ausübung des
Rechts auf Familienzusammenführung ein Antrag auf Einreise
und Aufenthalt entweder vom Zusammenführenden oder von
dem
oder
den
Familienangehörigen
bei
den
zuständigen
Behörden des betreffenden Mitgliedstaats gestellt werden muss.
(2)
Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, anhand derer
die familiären Bindungen nachgewiesen werden und aus denen
ersichtlich ist, dass die in den Artikeln 4 und 6 und gegebenen-
falls in den Artikeln 7 und 8 vorgesehenen Bedingungen erfüllt
sind, sowie beglaubigte Abschriften der Reisedokumente des
oder der Familienangehörigen.
Zum Nachweis des Bestehens familiärer Bindungen können die
Mitgliedstaaten gegebenenfalls eine Befragung des Zusammen-
führenden und seiner Familienangehörigen vornehmen und
andere als zweckmäßig erachtete Nachforschungen anstellen.
Bei der Prüfung eines Antrags betreffend den nicht ehelichen
Lebenspartner des Zusammenführenden berücksichtigen die
Mitgliedstaaten als Nachweis der familiären Bindungen Faktoren
wie ein gemeinsames Kind, den Bestand der Lebensgemein-
schaft in der Vergangenheit, die Eintragung der Partnerschaft
und andere zuverlässige Nachweise.
(3)
Der Antrag ist zu stellen und zu prüfen, wenn sich die
Familienangehörigen noch außerhalb des Hoheitsgebiets des
Mitgliedstaats aufhalten, in dem sich der Zusammenführende
aufhält.
Abweichend
davon
kann
ein
Mitgliedstaat
gegebenenfalls
zulassen, dass ein Antrag gestellt wird, wenn sich die Familien-
angehörigen bereits in seinem Hoheitsgebiet befinden.
(4)
Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats teilen dem
Antragsteller ihre Entscheidung unverzüglich, spätestens aber
neun Monate nach Einreichung des Antrags schriftlich mit.
In
Ausnahmefällen
kann
aufgrund
der
Schwierigkeit
der
Antragsprüfung die in Unterabsatz 1 genannte Frist verlängert
werden.
Eine Ablehnung des Antrags ist zu begründen. Ist bei Ablauf
der
Frist
nach
Unterabsatz
1
noch
keine
Entscheidung
ergangen, so richten sich etwaige Folgen nach dem nationalen
Recht des betreffenden Mitgliedstaats.
(5)
Bei der Prüfung des Antrags tragen die Mitgliedstaaten
dafür Sorge, dass das Wohl minderjähriger Kinder gebührend
berücksichtigt wird.
KAPITEL IV
Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts auf Fami-
lienzusammenführung
Artikel 6
(1)
Die Mitgliedstaaten können einen Antrag auf Einreise
und Aufenthalt eines Familienangehörigen aus Gründen der
öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit oder der
öffentlichen Gesundheit ablehnen.
(2)
Die Mitgliedstaaten können aus Gründen der öffentlichen
Ordnung, der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen
Gesundheit
den
Aufenthaltstitel
eines
Familienangehörigen
entziehen oder dessen Verlängerung ablehnen.
Trifft ein Mitgliedstaat eine entsprechende Entscheidung, so
berücksichtigt er neben Artikel 17 die Schwere oder die Art des
von dem Familienangehörigen begangenen Verstoßes gegen die
öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit oder die
von dieser Person ausgehende Gefahr.
(3)
Das Auftreten von Krankheiten oder Gebrechen nach
Ausstellung des Aufenthaltstitels kann nicht als einziger Grund
für die Verweigerung der Verlängerung des Aufenthaltstitels
oder die Rückführung aus dem Hoheitsgebiet durch die
zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats herange-
zogen werden.
Artikel 7
(1)
Bei Einreichung des Antrags auf Familienzusammenfüh-
rung kann der betreffende Mitgliedstaat vom Antragsteller den
Nachweis
verlangen,
dass
der
Zusammenführende
über
Folgendes verfügt:
a) Wohnraum, der für eine vergleichbar große Familie in
derselben Region als üblich angesehen wird und der die in
dem
betreffenden
Mitgliedstaat
geltenden
allgemeinen
Sicherheits- und Gesundheitsnormen erfüllt;
b) eine Krankenversicherung für ihn selbst und seine Familien-
angehörigen, die im betreffenden Mitgliedstaat sämtliche
Risiken abdeckt, die in der Regel auch für die eigenen Staats-
angehörigen abgedeckt sind;
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c) feste und regelmäßige Einkünfte, die ohne Inanspruchnahme
der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaates für
seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienan-
gehörigen ausreicht. Die Mitgliedstaaten beurteilen diese
Einkünfte anhand ihrer Art und Regelmäßigkeit und können
die Höhe der Mindestlöhne und -renten sowie die Anzahl
der Familienangehörigen berücksichtigen.
(2)
Die Mitgliedstaaten können gemäß dem nationalen Recht
von Drittstaatsangehörigen verlangen, dass sie Integrationsmaß-
nahmen nachkommen müssen.
Im Hinblick auf die in Artikel 12 genannten Flüchtlinge und/
oder Familienangehörigen von Flüchtlingen können die in
Unterabsatz 1 genannten Integrationsmaßnahmen erst Anwen-
dung finden, wenn den betroffenen Personen eine Familienzu-
sammenführung gewährt wurde.
Artikel 8
Die Mitgliedstaaten dürfen verlangen, dass sich der Zusammen-
führende während eines Zeitraums, der zwei Jahre nicht über-
schreiten darf, rechtmäßig auf ihrem Hoheitsgebiet aufgehalten
hat, bevor seine Familienangehörigen ihm nachreisen.
Abweichend davon kann ein Mitgliedstaat, dessen bei Annahme
der Richtlinie geltendes nationales Recht im Bereich der Fami-
lienzusammenführung die Aufnahmefähigkeit dieses Mitglied-
staats berücksichtigt, eine Wartefrist von höchstens drei Jahren,
zwischen der Stellung eines Antrags auf Familienzusammenfüh-
rung und der Ausstellung eines Aufenthaltstitels an Familienan-
gehörige, vorsehen.
KAPITEL V
Familienzusammenführung von Flüchtlingen
Artikel 9
(1)
Dieses Kapitel findet auf die Familienzusammenführung
von Flüchtlingen Anwendung, die von den Mitgliedstaaten
anerkannt worden sind.
(2)
Die Mitgliedstaaten können die Anwendung dieses Kapi-
tels auf Flüchtlinge beschränken, deren familiäre Bindungen
bereits vor ihrer Einreise bestanden haben.
(3)
Dieses Kapitel lässt Rechtsvorschriften, nach denen Fami-
lienangehörigen der Flüchtlingsstatus zuerkannt wird, unbe-
rührt.
Artikel 10
(1)
Hinsichtlich
der Definition von Familienangehörigen
findet Artikel 4 Anwendung; ausgenommen davon ist Absatz 1
Unterabsatz 3, der nicht für die Kinder von Flüchtlingen gilt.
(2)
Die Mitgliedstaaten können weiteren, in Artikel 4 nicht
genannten Familienangehörigen die Familienzusammenführung
gestatten, sofern der zusammenführende Flüchtling für ihren
Unterhalt aufkommt.
(3)
Handelt es sich bei einem Flüchtling um einen unbeglei-
teten Minderjährigen, so
a) gestatten die Mitgliedstaaten ungeachtet der in Artikel 4
Absatz 2 Buchstabe a) genannten Bedingungen die Einreise
und den Aufenthalt seiner Verwandten in gerader aufstei-
gender Linie ersten Grades zum Zwecke der Familienzusam-
menführung;
b) können die Mitgliedstaaten die Einreise und den Aufenthalt
seines gesetzlichen Vormunds oder eines anderen Familien-
angehörigen zum Zwecke der Familienzusammenführung
gestatten, wenn der Flüchtling keine Verwandten in gerader
aufsteigender Linie hat oder diese unauffindbar sind.
Artikel 11
(1)
Hinsichtlich der Stellung und Prüfung des Antrags
kommt Artikel 5 vorbehaltlich des Absatzes 2 des vorliegenden
Artikels zur Anwendung.
(2)
Kann ein Flüchtling seine familiären Bindungen nicht mit
amtlichen Unterlagen belegen, so prüft der Mitgliedstaat andere
Nachweise für das Bestehen dieser Bindungen; diese Nachweise
werden nach dem nationalen Recht bewertet. Die Ablehnung
eines Antrags darf nicht ausschließlich mit dem Fehlen von
Belegen begründet werden.
Artikel 12
(1)
Abweichend von Artikel 7 verlangen die Mitgliedstaaten
in Bezug auf Anträge betreffend die in Artikel 4 Absatz 1
genannten Familienangehörigen von einem Flüchtling und/oder
einem (den) Familienangehörigen keinen Nachweis, dass der
Flüchtling die in Artikel 7 genannten Bedingungen erfüllt.
Unbeschadet
internationaler
Verpflichtungen
können
die
Mitgliedstaaten in Fällen, in denen eine Familienzusammenfüh-
rung in einem Drittstaat möglich ist, zu dem eine besondere
Bindung
des
Zusammenführenden
und/oder
Familienange-
hörigen besteht, die Vorlage des in Unterabsatz 1 genannten
Nachweises verlangen.
Die Mitgliedstaaten können von dem Flüchtling die Erfüllung
der
in
Artikel
7
Absatz
1
genannten
Voraussetzungen
verlangen, wenn der Antrag auf Familienzusammenführung
nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Zuerken-
nung des Flüchtlingsstatuses gestellt wurde.
(2)
Abweichend von Artikel 8 können die Mitgliedstaaten
nicht von einem Flüchtling verlangen, dass er sich während
eines bestimmten Zeitraums in ihrem Hoheitsgebiet aufgehalten
hat, bevor seine Familienangehörigen ihm nachreisen.
KAPITEL VI
Einreise und Aufenthalt der Familienangehörigen
Artikel 13
(1)
Sobald dem Antrag auf Familienzusammenführung statt-
gegeben wurde, genehmigt der betreffende Mitgliedstaat die
Einreise des oder der Familienangehörigen. Hierzu gewährt der
betreffende Mitgliedstaat diesen Personen jede Erleichterung zur
Erlangung der vorgeschriebenen Visa.
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(2)
Der betreffende Mitgliedstaat erteilt den Familienange-
hörigen einen ersten Aufenthaltstitel mit mindestens einjähriger
Gültigkeitsdauer. Dieser Aufenthaltstitel ist verlängerbar.
(3)
Die Gültigkeitsdauer der dem (den) Familienangehörigen
erteilten Aufenthaltstitel darf grundsätzlich nicht über die des
Aufenthaltstitels des Zusammenführenden hinausgehen.
Artikel 14
(1)
Die
Familienangehörigen
des
Zusammenführenden
haben in gleicher Weise wie dieser selbst das Recht auf:
a) Zugang zu allgemeiner Bildung;
b) Zugang zu einer unselbstständigen oder selbstständigen
Erwerbstätigkeit;
c) Zugang zu beruflicher Beratung, Ausbildung, Fortbildung
und Umschulung.
(2)
Die Mitgliedstaaten können gemäß dem nationalen Recht
beschließen, unter welchen Bedingungen die Familienange-
hörigen eine unselbstständige oder selbstständige Erwerbstätig-
keit ausüben können. Diese Bedingungen sehen eine Frist von
maximal 12 Monaten vor, in der die Mitgliedstaaten eine
Arbeitsmarktprüfung durchführen können, bevor sie den Fami-
lienangehörigen gestatten, eine unselbständige oder eine selbst-
ständige Erwerbstätigkeit auszuüben.
(3)
Die
Mitgliedstaaten
können
den
Zugang
zu
einer
unselbstständigen
oder
selbstständigen
Erwerbstätigkeit
für
Angehörige in gerader aufsteigender Linie ersten Grades und
volljährige, unverheiratete Kinder im Sinne des Artikels 4
Absatz 2 einschränken.
Artikel 15
(1)
Spätestens nach fünfjährigem Aufenthalt und unter der
Voraussetzung, dass dem Familienangehörigen kein Aufent-
haltstitel aus anderen Gründen als denen der Familienzusam-
menführung erteilt wurde, haben der Ehegatte oder der nicht
eheliche Lebenspartner und das volljährig gewordene Kind —
falls erforderlich auf Antrag — das Recht auf einen eigenen
Aufenthaltstitel, der unabhängig von jenem des Zusammenfüh-
renden ist.
Die Mitgliedstaaten können bei Ehegatten oder nicht ehelichen
Lebenspartnern die Erteilung des in Unterabsatz 1 genannten
Aufenthaltstitels auf Fälle, in denen die familiären Bindungen
zerbrechen, beschränken.
(2)
Die Mitgliedstaaten können volljährigen Kindern und
Verwandten in gerader aufsteigender Linie, auf die Artikel 4
Absatz 2 Anwendung findet, einen eigenen Aufenthaltstitel
gewähren.
(3)
Im Falle des Todes des Ehepartners, der Scheidung, der
Trennung und des Todes von Verwandten ersten Grades in
gerader aufsteigender oder absteigender Linie kann Personen,
die zum Zweck der Familienzusammenführung eingereist sind
— falls erforderlich auf Antrag — ein eigener Aufenthaltstitel
gewährt werden. Die Mitgliedstaaten erlassen Bestimmungen,
nach denen die Ausstellung eines eigenen Aufenthaltstitels
gewährleistet
ist,
wenn
besonders
schwierige
Umstände
vorliegen.
(4)
Die Bedingungen für die Erteilung und die Dauer eines
eigenen Aufenthaltstitels sind im nationalen Recht festgelegt.
KAPITEL VII
Sanktionen und Rechtsmittel
Artikel 16
(1)
Die Mitgliedstaaten können einen Antrag auf Einreise
und Aufenthalt zum Zwecke der Familienzusammenführung
ablehnen oder gegebenenfalls den Aufenthaltstitel eines Fami-
lienangehörigen entziehen oder seine Verlängerung verweigern,
wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:
a) Die in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen sind nicht
oder nicht mehr erfüllt.
Verfügt der Zusammenführende bei der Verlängerung des
Aufenthaltstitels nicht über Einkünfte, die ausreichen, ohne
dass auf Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats
zurückgegriffen
werden
muss,
so
berücksichtigt
der
Mitgliedstaat gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) die
Beiträge
der
Familienangehörigen
zum
Haushaltsein-
kommen.
b) Zwischen dem Zusammenführenden und dem (den) Fami-
lienangehörige(n) bestehen keine tatsächlichen ehelichen
oder familiären Bindungen, oder sie bestehen nicht mehr.
c) Der Zusammenführende oder der nichteheliche Lebens-
partner ist nachweislich mit einer anderen Person verheiratet
oder führt nachweislich mit einer anderen Person eine auf
Dauer angelegte Beziehung.
(2)
Die Mitgliedstaaten können einen Antrag auf Einreise
und Aufenthalt zum Zwecke der Familienzusammenführung
auch ablehnen und den Aufenthaltstitel des Familienange-
hörigen entziehen oder seine Verlängerung verweigern, wenn
feststeht,
a) dass falsche oder irreführende Angaben gemacht wurden,
ge- oder verfälschte Dokumente verwendet wurden, auf
andere Weise eine Täuschung verübt wurde oder andere
ungesetzliche Mittel angewandt wurden;
b) dass die Ehe oder Lebenspartnerschaft nur zu dem Zweck
geschlossen bzw. die Adoption nur vorgenommen wurde,
um der betreffenden Person die Einreise in einen Mitglied-
staat oder den Aufenthalt in einem Mitgliedstaat zu ermögli-
chen.
Bei einer Entscheidung in diesen Fällen können die Mitglied-
staaten der Tatsache besondere Bedeutung zumessen, dass
die Eheschließung, die Schließung der Lebenspartnerschaft
oder die Adoption erfolgt ist, nachdem dem Zusammenfüh-
renden ein Aufenthaltstitel erteilt wurde.
(3)
Die Mitgliedstaaten können den Aufenthaltstitel eines
Familienangehörigen
entziehen
oder
dessen
Verlängerung
verweigern, wenn der Aufenthalt des Zusammenführenden
endet und der Familienangehörige noch nicht über ein eigenes
Aufenthaltsrecht gemäß Artikel 15 verfügt.
(4)
Die Mitgliedstaaten können bei Vorliegen eines begrün-
deten Verdachts auf Täuschung oder Scheinehe, Scheinpartner-
schaft oder Scheinadoption im Sinne von Absatz 2 punktuelle
Kontrollen durchführen. Punktuelle Kontrollen können auch
bei der Verlängerung des Aufenthaltstitels eines Familienange-
hörigen durchgeführt werden.
3.10.2003
L 251/17
Amtsblatt der Europäischen Union
DE
Artikel 17
Im Fall der Ablehnung eines Antrags, dem Entzug oder der
Nichtverlängerung des Aufenthaltstitels sowie der Rückführung
des
Zusammenführenden
oder
seiner
Familienangehörigen
berücksichtigen die Mitgliedstaaten in gebührender Weise die
Art und die Stärke der familiären Bindungen der betreffenden
Person und die Dauer ihres Aufenthalts in dem Mitgliedstaat
sowie
das
Vorliegen
familiärer,
kultureller
oder
sozialer
Bindungen zu ihrem Herkunftsland.
Artikel 18
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Zusammenführende
und/oder seine Familienangehörigen im Fall der Ablehnung des
Antrags auf Familienzusammenführung, der Nichtverlängerung
oder des Entzugs des Aufenthaltstitels sowie der Rückführung
Rechtsbehelfe einlegen können.
Die Verfahren und die Zuständigkeiten, nach denen das in
Absatz 1 genannte Recht ausgeübt wird, werden von den
betreffenden Mitgliedstaaten festgelegt.
KAPITEL VIII
Schlussbestimmungen
Artikel 19
Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und
dem Rat regelmäßig und zum ersten Mal spätestens am 3.
Oktober 2007 Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie in
den Mitgliedstaaten und schlägt gegebenenfalls die erforderli-
chen Änderungen vor. Diese Änderungsvorschläge betreffen
vorzugsweise die Artikel 3, 4, 7, 8 und 13.
Artikel 20
Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvor-
schriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie
spätestens ab 3. Oktober 2005 nachzukommen. Sie setzen die
Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen
sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der
amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die
Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
Artikel 21
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im
Amts-
blatt der Europäischen Union
in Kraft.
Artikel 22
Diese Richtlinie ist gemäß dem Vertrag zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 22. September 2003.
Im Namen des Rates
Der Präsident
F. FRATTI